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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §45 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/11/0192 E 27. September 2007 RS 1Stammrechtssatz
§ 45 Abs. 1 KFG 1967 legt fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Demgegenüber wird in § 45 Abs. 3 KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 erfüllen muss. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1. Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Z 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht. (Hier: Der Bf verfügt über eine Gewerbeberechtigung für die "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers und von Enduro-Equipment". Hinsichtlich des Tatbestandes nach Z. 1.1 hat die Behörde argumentiert "reine Wartungstätigkeiten" seien der "Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" im Sinne des § 45 Abs. 3 Z. 1.1. nicht gleichzusetzen. Auf dem Boden des Vorbringens des Bf (die Motorräder müssten "stetig gewartet, gereinigt und fahrbereit sein") kann die Versagung der beantragten Bewilligung nicht als rechtswidrig beurteilt werden.)Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 legt fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Demgegenüber wird in Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, erfüllen muss. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 2 bis Ziffer 4, genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Ziffer eins, umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht. (Hier: Der Bf verfügt über eine Gewerbeberechtigung für die "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers und von Enduro-Equipment". Hinsichtlich des Tatbestandes nach Ziffer eins Punkt eins, hat die Behörde argumentiert "reine Wartungstätigkeiten" seien der "Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins Punkt eins, nicht gleichzusetzen. Auf dem Boden des Vorbringens des Bf (die Motorräder müssten "stetig gewartet, gereinigt und fahrbereit sein") kann die Versagung der beantragten Bewilligung nicht als rechtswidrig beurteilt werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110108.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009