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L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §64a Abs2;Rechtssatz
Gemäß dem im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Gemäß dem - ebenfalls gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden - § 64a Abs. 2 AVG ist ein Vorlageantrag gegen eine Berufungsvorentscheidung "bei der Behörde", die die Berufungsvorentscheidung getroffen hat, also der Behörde erster Instanz, zu stellen. Der Vorlageantrag war daher bei der Bundespolizeidirektion Wien einzubringen und diese im Grunde des § 71 Abs. 4 AVG auch zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen. Der UVS (belBeh) hat dies verkannt.Gemäß dem im Grunde des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Gemäß dem - ebenfalls gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden - Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG ist ein Vorlageantrag gegen eine Berufungsvorentscheidung "bei der Behörde", die die Berufungsvorentscheidung getroffen hat, also der Behörde erster Instanz, zu stellen. Der Vorlageantrag war daher bei der Bundespolizeidirektion Wien einzubringen und diese im Grunde des Paragraph 71, Absatz 4, AVG auch zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen. Der UVS (belBeh) hat dies verkannt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005090123.X01Im RIS seit
03.02.2009Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009