RS Vwgh 2008/12/16 2004/09/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2008
beobachten
merken

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG NÖ 1975 §3;
PolStG NÖ 1975 §4;
VStG §56 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In einem Strafantrag gemäß § 56 Abs. 1 VStG ist der zu Grunde liegende Sachverhalt genau zu umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt, wobei im Einzelnen darzulegen ist, welchen Sachverhalt der Privatankläger als ehrenkränkend ansieht (Hinweis E 29. November 1977, 2112/76, VwSlg 9443 A/1977). Diese Voraussetzung wird durch die bloße Übermittlung eines als beleidigend empfundenen Schreibens mit der Bitte "geeignete Schritte gegen diesen Briefschreiber einleiten zu wollen", nicht erfüllt (Hinweis E 29. November 1977, 2112/76, VwSlg 9443A/1977). (Hier: Die Äußerung des Mitbeteiligten, durch welche der Bf sich in seiner Ehre gekränkt erachtete, wurde vom Bf hinsichtlich ihres Inhaltes sowie der Art und Weise der Äußerung auf konkrete Weise dargestellt. Weder für den Mitbeteiligten noch für die Behörde erster Instanz konnte zweifelhaft sein, durch welche Äußerung er sich in seiner Ehre als gekränkt erachtet hat. Wenn nun die belBeh die "Privatanklage" des Bf deswegen als mangelhaft iSd § 56 Abs. 1 VStG erachtete, weil sie keine konkrete Angabe des Tatortes enthielt, so vermag der VwGH darin keinen die Bestrafung des Mitbeteiligten ausschließenden Mangel der Privatanklage zu erblicken.)In einem Strafantrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, VStG ist der zu Grunde liegende Sachverhalt genau zu umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt, wobei im Einzelnen darzulegen ist, welchen Sachverhalt der Privatankläger als ehrenkränkend ansieht (Hinweis E 29. November 1977, 2112/76, VwSlg 9443 A/1977). Diese Voraussetzung wird durch die bloße Übermittlung eines als beleidigend empfundenen Schreibens mit der Bitte "geeignete Schritte gegen diesen Briefschreiber einleiten zu wollen", nicht erfüllt (Hinweis E 29. November 1977, 2112/76, VwSlg 9443A/1977). (Hier: Die Äußerung des Mitbeteiligten, durch welche der Bf sich in seiner Ehre gekränkt erachtete, wurde vom Bf hinsichtlich ihres Inhaltes sowie der Art und Weise der Äußerung auf konkrete Weise dargestellt. Weder für den Mitbeteiligten noch für die Behörde erster Instanz konnte zweifelhaft sein, durch welche Äußerung er sich in seiner Ehre als gekränkt erachtet hat. Wenn nun die belBeh die "Privatanklage" des Bf deswegen als mangelhaft iSd Paragraph 56, Absatz eins, VStG erachtete, weil sie keine konkrete Angabe des Tatortes enthielt, so vermag der VwGH darin keinen die Bestrafung des Mitbeteiligten ausschließenden Mangel der Privatanklage zu erblicken.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004090204.X01

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten