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L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG NÖ 1975 §3;Rechtssatz
In einem Strafantrag gemäß § 56 Abs. 1 VStG ist der zu Grunde liegende Sachverhalt genau zu umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt, wobei im Einzelnen darzulegen ist, welchen Sachverhalt der Privatankläger als ehrenkränkend ansieht (Hinweis E 29. November 1977, 2112/76, VwSlg 9443 A/1977). Diese Voraussetzung wird durch die bloße Übermittlung eines als beleidigend empfundenen Schreibens mit der Bitte "geeignete Schritte gegen diesen Briefschreiber einleiten zu wollen", nicht erfüllt (Hinweis E 29. November 1977, 2112/76, VwSlg 9443A/1977). (Hier: Die Äußerung des Mitbeteiligten, durch welche der Bf sich in seiner Ehre gekränkt erachtete, wurde vom Bf hinsichtlich ihres Inhaltes sowie der Art und Weise der Äußerung auf konkrete Weise dargestellt. Weder für den Mitbeteiligten noch für die Behörde erster Instanz konnte zweifelhaft sein, durch welche Äußerung er sich in seiner Ehre als gekränkt erachtet hat. Wenn nun die belBeh die "Privatanklage" des Bf deswegen als mangelhaft iSd § 56 Abs. 1 VStG erachtete, weil sie keine konkrete Angabe des Tatortes enthielt, so vermag der VwGH darin keinen die Bestrafung des Mitbeteiligten ausschließenden Mangel der Privatanklage zu erblicken.)In einem Strafantrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, VStG ist der zu Grunde liegende Sachverhalt genau zu umschreiben, dessentwegen der Privatankläger die Bestrafung beantragt, wobei im Einzelnen darzulegen ist, welchen Sachverhalt der Privatankläger als ehrenkränkend ansieht (Hinweis E 29. November 1977, 2112/76, VwSlg 9443 A/1977). Diese Voraussetzung wird durch die bloße Übermittlung eines als beleidigend empfundenen Schreibens mit der Bitte "geeignete Schritte gegen diesen Briefschreiber einleiten zu wollen", nicht erfüllt (Hinweis E 29. November 1977, 2112/76, VwSlg 9443A/1977). (Hier: Die Äußerung des Mitbeteiligten, durch welche der Bf sich in seiner Ehre gekränkt erachtete, wurde vom Bf hinsichtlich ihres Inhaltes sowie der Art und Weise der Äußerung auf konkrete Weise dargestellt. Weder für den Mitbeteiligten noch für die Behörde erster Instanz konnte zweifelhaft sein, durch welche Äußerung er sich in seiner Ehre als gekränkt erachtet hat. Wenn nun die belBeh die "Privatanklage" des Bf deswegen als mangelhaft iSd Paragraph 56, Absatz eins, VStG erachtete, weil sie keine konkrete Angabe des Tatortes enthielt, so vermag der VwGH darin keinen die Bestrafung des Mitbeteiligten ausschließenden Mangel der Privatanklage zu erblicken.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004090204.X01Im RIS seit
30.01.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010