RS Vwgh 2008/12/17 2008/13/0158

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/13/0207

Rechtssatz

Im vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wird dargelegt und durch Anschluss einer eidesstättigen Erklärung der betroffenen Kanzleimitarbeiterin bescheinigt, dass diese seit April 1991 in der Anwaltskanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigt sei und die ihr obliegenden Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der täglichen Postaufgabe stets gewissenhaft und fehlerlos erfüllt habe. Am letzten Tag der Frist für die Ergänzung der Beschwerde habe sie es auf Grund eines ihr selbst unerklärlichen, nicht vorhersehbaren Versehens unterlassen, die Tagespost - darunter den unterfertigten und kuvertierten Ergänzungsschriftsatz - zur Post zu bringen. Ein derartiges im Zusammenhang mit der Postaufgabe des fristgerecht erstellten und unterfertigten Schriftsatzes unterlaufenes, auch entsprechend belegtes Versehen einer langjährigen, bisher verlässlichen Mitarbeiterin begründet kein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2008/13/0116).Im vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wird dargelegt und durch Anschluss einer eidesstättigen Erklärung der betroffenen Kanzleimitarbeiterin bescheinigt, dass diese seit April 1991 in der Anwaltskanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigt sei und die ihr obliegenden Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der täglichen Postaufgabe stets gewissenhaft und fehlerlos erfüllt habe. Am letzten Tag der Frist für die Ergänzung der Beschwerde habe sie es auf Grund eines ihr selbst unerklärlichen, nicht vorhersehbaren Versehens unterlassen, die Tagespost - darunter den unterfertigten und kuvertierten Ergänzungsschriftsatz - zur Post zu bringen. Ein derartiges im Zusammenhang mit der Postaufgabe des fristgerecht erstellten und unterfertigten Schriftsatzes unterlaufenes, auch entsprechend belegtes Versehen einer langjährigen, bisher verlässlichen Mitarbeiterin begründet kein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben vergleiche zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2008/13/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008130158.X01

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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