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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/13/0207Rechtssatz
Im vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wird dargelegt und durch Anschluss einer eidesstättigen Erklärung der betroffenen Kanzleimitarbeiterin bescheinigt, dass diese seit April 1991 in der Anwaltskanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigt sei und die ihr obliegenden Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der täglichen Postaufgabe stets gewissenhaft und fehlerlos erfüllt habe. Am letzten Tag der Frist für die Ergänzung der Beschwerde habe sie es auf Grund eines ihr selbst unerklärlichen, nicht vorhersehbaren Versehens unterlassen, die Tagespost - darunter den unterfertigten und kuvertierten Ergänzungsschriftsatz - zur Post zu bringen. Ein derartiges im Zusammenhang mit der Postaufgabe des fristgerecht erstellten und unterfertigten Schriftsatzes unterlaufenes, auch entsprechend belegtes Versehen einer langjährigen, bisher verlässlichen Mitarbeiterin begründet kein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2008/13/0116).Im vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wird dargelegt und durch Anschluss einer eidesstättigen Erklärung der betroffenen Kanzleimitarbeiterin bescheinigt, dass diese seit April 1991 in der Anwaltskanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigt sei und die ihr obliegenden Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der täglichen Postaufgabe stets gewissenhaft und fehlerlos erfüllt habe. Am letzten Tag der Frist für die Ergänzung der Beschwerde habe sie es auf Grund eines ihr selbst unerklärlichen, nicht vorhersehbaren Versehens unterlassen, die Tagespost - darunter den unterfertigten und kuvertierten Ergänzungsschriftsatz - zur Post zu bringen. Ein derartiges im Zusammenhang mit der Postaufgabe des fristgerecht erstellten und unterfertigten Schriftsatzes unterlaufenes, auch entsprechend belegtes Versehen einer langjährigen, bisher verlässlichen Mitarbeiterin begründet kein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben vergleiche zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2008/13/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130158.X01Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009