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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall erging die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu einem Zeitpunkt, in dem die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) mit der Erledigung der Berufung bereits - im Sinne der Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 VwGG - säumig geworden war. Eine Säumnisbeschwerde war bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erhoben worden. Mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung endete die Entscheidungspflicht der belangten Behörde (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2007, Zlen. 2006/16/0195 bis 0198). Sie wurde durch den Vorlageantrag erneut begründet. Die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG ist im Falle eines Vorlageantrages ab dessen Einlangen zu berechnen (vgl. - jeweils mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1972, Zl. 7/72, VwSlg 4336 F/1972 - etwa die hg. Beschlüsse vom 6. Mai 1993, Zl. 93/16/0065, vom 22. November 1996, Zl. 96/17/0418, und vom 24. Februar 1997, Zl. 97/17/0039).Im vorliegenden Fall erging die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu einem Zeitpunkt, in dem die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) mit der Erledigung der Berufung bereits - im Sinne der Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG - säumig geworden war. Eine Säumnisbeschwerde war bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erhoben worden. Mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung endete die Entscheidungspflicht der belangten Behörde vergleiche zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2007, Zlen. 2006/16/0195 bis 0198). Sie wurde durch den Vorlageantrag erneut begründet. Die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist im Falle eines Vorlageantrages ab dessen Einlangen zu berechnen vergleiche - jeweils mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1972, Zl. 7/72, VwSlg 4336 F/1972 - etwa die hg. Beschlüsse vom 6. Mai 1993, Zl. 93/16/0065, vom 22. November 1996, Zl. 96/17/0418, und vom 24. Februar 1997, Zl. 97/17/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130129.X01Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009