RS Vwgh 2008/12/17 2008/03/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKMV 2003 §2;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0118 2008/03/0120 2008/03/0119

Rechtssatz

Die Regulierungsbehörde geht vom Verständnis aus, dass die Bedingung für die - von ihr selbst so bezeichnete - "Freigabe" des Gebietes 1 von der Regulierung solange erfüllt ist, als mindestens drei große Betreiber im Einzugsbereich der jeweiligen Hauptverteiler von TA (und nicht bloß auf dem Gesamtmarkt überhaupt) tätig sind. Welchen Einfluss allerdings ein solcher Wegfall eines bislang großen Betreibers aus dem Versorgungsgebiet eines Hauptverteilerstandorts (des letzten der das Gebiet 1 bildenden Hauptverteilerversorgungsgebiete) auf die Wettbewerbssituation im übrigen Gebiet 1 hat, wird von der Behörde nicht nachvollziehbar dargestellt. Vor dem Hintergrund vielmehr, dass die Unterteilung in Hauptverteiler-Einzugsbereiche der Prämisse folge, dass nicht "Gebiete, in denen sich die Wettbewerbsbedingungen grundlegend unterscheiden, gleich behandelt werden", ist eine derartige Konsequenz nicht verständlich. Vielmehr kann eine solche Folge gerade nicht als dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend angesehen werden.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030116.X05

Im RIS seit

30.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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