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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0118 2008/03/0120 2008/03/0119Rechtssatz
Die Regulierungsbehörde geht vom Verständnis aus, dass die Bedingung für die - von ihr selbst so bezeichnete - "Freigabe" des Gebietes 1 von der Regulierung solange erfüllt ist, als mindestens drei große Betreiber im Einzugsbereich der jeweiligen Hauptverteiler von TA (und nicht bloß auf dem Gesamtmarkt überhaupt) tätig sind. Welchen Einfluss allerdings ein solcher Wegfall eines bislang großen Betreibers aus dem Versorgungsgebiet eines Hauptverteilerstandorts (des letzten der das Gebiet 1 bildenden Hauptverteilerversorgungsgebiete) auf die Wettbewerbssituation im übrigen Gebiet 1 hat, wird von der Behörde nicht nachvollziehbar dargestellt. Vor dem Hintergrund vielmehr, dass die Unterteilung in Hauptverteiler-Einzugsbereiche der Prämisse folge, dass nicht "Gebiete, in denen sich die Wettbewerbsbedingungen grundlegend unterscheiden, gleich behandelt werden", ist eine derartige Konsequenz nicht verständlich. Vielmehr kann eine solche Folge gerade nicht als dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend angesehen werden.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030116.X05Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016