Index
E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0118 2008/03/0120 2008/03/0119Rechtssatz
Marktdefinition, Marktanalyse und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen durch den geltenden europäischen Rechtsrahmen wie auch das innerstaatliche Gesetz sind insofern miteinander verknüpft, als der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 ein Marktanalyseverfahren nach § 37 Abs 1 TKG 2003 vorauszugehen hat. In diesem Marktanalyseverfahren ist von der Regulierungsbehörde unter Beiziehung der Parteien und unter Wahrung der in §§ 128, 129 TKG 2003 normierten Mitwirkungsrechte (Konsultations- und Koordinationsverfahren) festzustellen, ob auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder ob effektiver Wettbewerb gegeben ist. Auferlegung, Änderung oder Aufhebung spezifischer Verpflichtungen ist also nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption stets das Ergebnis einer Analyse des konkreten Marktes. Die von der Regulierungsbehörde vorgenommene Anordnung eines Automatismus durch die Bedingung (spezifische Verpflichtungen iSd § 37 Abs 2 TKG 2003 solange auf dem Markt mindestens drei große Betreiber tätig sind) erweist sich also auch von daher als inhaltlich rechtswidrig.Marktdefinition, Marktanalyse und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen durch den geltenden europäischen Rechtsrahmen wie auch das innerstaatliche Gesetz sind insofern miteinander verknüpft, als der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 ein Marktanalyseverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 vorauszugehen hat. In diesem Marktanalyseverfahren ist von der Regulierungsbehörde unter Beiziehung der Parteien und unter Wahrung der in Paragraphen 128, 129, TKG 2003 normierten Mitwirkungsrechte (Konsultations- und Koordinationsverfahren) festzustellen, ob auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder ob effektiver Wettbewerb gegeben ist. Auferlegung, Änderung oder Aufhebung spezifischer Verpflichtungen ist also nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption stets das Ergebnis einer Analyse des konkreten Marktes. Die von der Regulierungsbehörde vorgenommene Anordnung eines Automatismus durch die Bedingung (spezifische Verpflichtungen iSd Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 solange auf dem Markt mindestens drei große Betreiber tätig sind) erweist sich also auch von daher als inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030116.X02Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016