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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0118 2008/03/0120 2008/03/0119Rechtssatz
Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210, mwN). Diesem Erfordernis wird mit der von der Behörde gewählten Spruchfassung nicht Rechnung getragen.Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann vergleiche das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210, mwN). Diesem Erfordernis wird mit der von der Behörde gewählten Spruchfassung nicht Rechnung getragen.
Der in Spruchpunkt 2.1. verwiesene Punkt B 3.1.1. der Begründung definiert als "große" Betreiber "jene Betreiber mit den meisten Anschlüssen am gegenständlichen Markt und einem Marktanteil von zumindest 1 %". Alle anderen Betreiber würden im Weiteren auch als "kleine" Betreiber bezeichnet. Dieser Definition folgend ist für die Qualifikation als "großer" Betreiber erforderlich, dass der Betreiber einen Marktanteil von zumindest 1 % (wohl: der "Zugangsrealisierungen") hält. Die Höhe dieses Marktanteils ist jedoch - zeitpunktbezogen - nicht ohne Weiteres feststellbar; vielmehr ist für die Feststellung dieser Tatsache ein Ermittlungsverfahren (etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) notwendig. Tatsache und Zeitpunkt des Bedingungseintritts sind daher nicht ohne Weiteres feststellbar, weshalb die von der Regulierungsbehörde gewählte Spruchfassung dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt.
Schlagworte
Spruch und Begründung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030116.X01Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016