RS Vwgh 2008/12/17 2008/03/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §36;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §41 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0118 2008/03/0120 2008/03/0119

Rechtssatz

Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210, mwN). Diesem Erfordernis wird mit der von der Behörde gewählten Spruchfassung nicht Rechnung getragen.Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann vergleiche das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210, mwN). Diesem Erfordernis wird mit der von der Behörde gewählten Spruchfassung nicht Rechnung getragen.

Der in Spruchpunkt 2.1. verwiesene Punkt B 3.1.1. der Begründung definiert als "große" Betreiber "jene Betreiber mit den meisten Anschlüssen am gegenständlichen Markt und einem Marktanteil von zumindest 1 %". Alle anderen Betreiber würden im Weiteren auch als "kleine" Betreiber bezeichnet. Dieser Definition folgend ist für die Qualifikation als "großer" Betreiber erforderlich, dass der Betreiber einen Marktanteil von zumindest 1 % (wohl: der "Zugangsrealisierungen") hält. Die Höhe dieses Marktanteils ist jedoch - zeitpunktbezogen - nicht ohne Weiteres feststellbar; vielmehr ist für die Feststellung dieser Tatsache ein Ermittlungsverfahren (etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) notwendig. Tatsache und Zeitpunkt des Bedingungseintritts sind daher nicht ohne Weiteres feststellbar, weshalb die von der Regulierungsbehörde gewählte Spruchfassung dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt.

Schlagworte

Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030116.X01

Im RIS seit

30.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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