RS Vwgh 2008/12/17 2007/07/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage kommt nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht, da § 22 Abs. 1 WRG 1959 keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff schafft, sondern am Eigentumsbegriff des Zivilrechtes anknüpft. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikates oder eines Baurechtes voraussetzen, der nach Zivilrecht zu beurteilen ist; durch Parteienvereinbarung können zwingende Zivilrechtsnormen nicht ausgeschaltet werden.Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage kommt nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht, da Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff schafft, sondern am Eigentumsbegriff des Zivilrechtes anknüpft. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikates oder eines Baurechtes voraussetzen, der nach Zivilrecht zu beurteilen ist; durch Parteienvereinbarung können zwingende Zivilrechtsnormen nicht ausgeschaltet werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070160.X04

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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