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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die sich auf Betriebsanlagen bzw. Liegenschaften beziehende Wortfolge "mit der diese Rechte verbunden sind" im § 22 Abs. 1 WRG 1959 lässt von ihrem Wortlaut her offen, wie diese "Verbindung" zwischen Liegenschaften bzw. Betriebsanlagen und Wasserbenutzungsrecht erfolgt. Sie könnte bedeuten, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorliegt, wenn die Verbindung unter Berufung auf § 22 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen wurde. Sie könnte aber auch dahin gedeutet werden, dass § 22 Abs. 1 WRG 1959 an bestimmte faktische oder rechtliche Verhältnisse (etwa an einen bestimmten Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw. Betriebsanlage) anknüpft, bei deren Vorliegen die dingliche Gebundenheit - unabhängig von einem behördlichen Ausspruch - eintritt.Die sich auf Betriebsanlagen bzw. Liegenschaften beziehende Wortfolge "mit der diese Rechte verbunden sind" im Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 lässt von ihrem Wortlaut her offen, wie diese "Verbindung" zwischen Liegenschaften bzw. Betriebsanlagen und Wasserbenutzungsrecht erfolgt. Sie könnte bedeuten, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorliegt, wenn die Verbindung unter Berufung auf Paragraph 22, WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen wurde. Sie könnte aber auch dahin gedeutet werden, dass Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 an bestimmte faktische oder rechtliche Verhältnisse (etwa an einen bestimmten Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw. Betriebsanlage) anknüpft, bei deren Vorliegen die dingliche Gebundenheit - unabhängig von einem behördlichen Ausspruch - eintritt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070160.X01Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011