RS Vwgh 2008/12/17 2007/07/0160

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §22;
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die sich auf Betriebsanlagen bzw. Liegenschaften beziehende Wortfolge "mit der diese Rechte verbunden sind" im § 22 Abs. 1 WRG 1959 lässt von ihrem Wortlaut her offen, wie diese "Verbindung" zwischen Liegenschaften bzw. Betriebsanlagen und Wasserbenutzungsrecht erfolgt. Sie könnte bedeuten, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorliegt, wenn die Verbindung unter Berufung auf § 22 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen wurde. Sie könnte aber auch dahin gedeutet werden, dass § 22 Abs. 1 WRG 1959 an bestimmte faktische oder rechtliche Verhältnisse (etwa an einen bestimmten Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw. Betriebsanlage) anknüpft, bei deren Vorliegen die dingliche Gebundenheit - unabhängig von einem behördlichen Ausspruch - eintritt.Die sich auf Betriebsanlagen bzw. Liegenschaften beziehende Wortfolge "mit der diese Rechte verbunden sind" im Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 lässt von ihrem Wortlaut her offen, wie diese "Verbindung" zwischen Liegenschaften bzw. Betriebsanlagen und Wasserbenutzungsrecht erfolgt. Sie könnte bedeuten, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorliegt, wenn die Verbindung unter Berufung auf Paragraph 22, WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen wurde. Sie könnte aber auch dahin gedeutet werden, dass Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 an bestimmte faktische oder rechtliche Verhältnisse (etwa an einen bestimmten Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw. Betriebsanlage) anknüpft, bei deren Vorliegen die dingliche Gebundenheit - unabhängig von einem behördlichen Ausspruch - eintritt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070160.X01

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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