RS Vwgh 2008/12/17 2006/13/0114

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs1;
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Damit führt bereits die - ohnedies mit Bescheid zu verfügende - Wiederaufnahme eines Verfahrens als ausschließlich kassatorische Entscheidung zur gänzlichen Beseitigung des Bescheides, der das wieder aufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat. Eines diesbezüglich gesonderten Bescheidspruches im Wiederaufnahmsbescheid bedarf es daher nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1998, 93/14/0151). Der Formulierung "unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides" ist somit nicht die Bedeutung beizumessen, es solle jeweils neben dem Wiederaufnahmsbescheid (und dem neuen Sachbescheid) ein weiterer (nur die gesetzliche Anordnung aussprechender) selbständiger, die Aufhebung des alten Sachbescheides verfügender Bescheid ergehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1995, 91/13/0145).Gemäß Paragraph 307, Absatz eins, BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Damit führt bereits die - ohnedies mit Bescheid zu verfügende - Wiederaufnahme eines Verfahrens als ausschließlich kassatorische Entscheidung zur gänzlichen Beseitigung des Bescheides, der das wieder aufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat. Eines diesbezüglich gesonderten Bescheidspruches im Wiederaufnahmsbescheid bedarf es daher nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. November 1998, 93/14/0151). Der Formulierung "unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides" ist somit nicht die Bedeutung beizumessen, es solle jeweils neben dem Wiederaufnahmsbescheid (und dem neuen Sachbescheid) ein weiterer (nur die gesetzliche Anordnung aussprechender) selbständiger, die Aufhebung des alten Sachbescheides verfügender Bescheid ergehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1995, 91/13/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130114.X04

Im RIS seit

03.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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