RS Vwgh 2008/12/17 2006/13/0114

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0253 E 22. März 2000 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Da ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 4 BAO nicht entgegensteht (Hinweis E 19.3.1998, 97/15/0219), zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wenn sie darauf hinweist, die Nachholung eines Vorhaltes sei zeitlich verspätet, weil diese Maßnahme im Rahmen der Veranlagung hätte getroffen werden müssen. Ziel einer amtswegigen Wiederaufnahme ist es, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (Hinweis VfGH E 30.9.1997, B 2/96). (Hier: Nach der Vorhaltsbeantwortung nahm die Abgabenbehörde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer wieder auf. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid abgewiesen).Da ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO nicht entgegensteht (Hinweis E 19.3.1998, 97/15/0219), zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wenn sie darauf hinweist, die Nachholung eines Vorhaltes sei zeitlich verspätet, weil diese Maßnahme im Rahmen der Veranlagung hätte getroffen werden müssen. Ziel einer amtswegigen Wiederaufnahme ist es, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (Hinweis VfGH E 30.9.1997, B 2/96). (Hier: Nach der Vorhaltsbeantwortung nahm die Abgabenbehörde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer wieder auf. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid abgewiesen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130114.X03

Im RIS seit

03.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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