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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0253 E 22. März 2000 RS 2 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Da ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 4 BAO nicht entgegensteht (Hinweis E 19.3.1998, 97/15/0219), zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wenn sie darauf hinweist, die Nachholung eines Vorhaltes sei zeitlich verspätet, weil diese Maßnahme im Rahmen der Veranlagung hätte getroffen werden müssen. Ziel einer amtswegigen Wiederaufnahme ist es, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (Hinweis VfGH E 30.9.1997, B 2/96). (Hier: Nach der Vorhaltsbeantwortung nahm die Abgabenbehörde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer wieder auf. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid abgewiesen).Da ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO nicht entgegensteht (Hinweis E 19.3.1998, 97/15/0219), zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wenn sie darauf hinweist, die Nachholung eines Vorhaltes sei zeitlich verspätet, weil diese Maßnahme im Rahmen der Veranlagung hätte getroffen werden müssen. Ziel einer amtswegigen Wiederaufnahme ist es, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (Hinweis VfGH E 30.9.1997, B 2/96). (Hier: Nach der Vorhaltsbeantwortung nahm die Abgabenbehörde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer wieder auf. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid abgewiesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130114.X03Im RIS seit
03.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015