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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289;Rechtssatz
Eine Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Wiederaufnahmsbescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundlagen stellt noch kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmsgründen dar (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 97/13/0131).Eine Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Wiederaufnahmsbescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundlagen stellt noch kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmsgründen dar vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 97/13/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130114.X02Im RIS seit
03.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015