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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1999 §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Verweis auf eine "wirtschaftliche Gesamtbetrachtung" unter Berücksichtigung der außer Kraft getretenen Bestimmung des § 20 ÖPNRV-G 1999 (nach der "verkehrspolitisch nicht notwendigeDer Verweis auf eine "wirtschaftliche Gesamtbetrachtung" unter Berücksichtigung der außer Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 20, ÖPNRV-G 1999 (nach der "verkehrspolitisch nicht notwendige
Parallelführungen von Kraftfahrlinien ... zu vermeiden" waren),
vermag schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie erteilt wurde, aufzuzeigen, da § 7 Abs 1 Z 3 KflG 1999 keine "wirtschaftliche Gesamtbetrachtung" unter Zugrundelegung verkehrspolitischer Zielsetzungen vorsieht. Das ÖPNRV-G 1999 soll nach seinem § 1 "die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs" festlegen und sieht dazu auch Regelungen über Verkehrsverbünde vor, jedoch stellt es keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession auf.vermag schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie erteilt wurde, aufzuzeigen, da Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, KflG 1999 keine "wirtschaftliche Gesamtbetrachtung" unter Zugrundelegung verkehrspolitischer Zielsetzungen vorsieht. Das ÖPNRV-G 1999 soll nach seinem Paragraph eins, "die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs" festlegen und sieht dazu auch Regelungen über Verkehrsverbünde vor, jedoch stellt es keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030014.X05Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018