Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei dem nach § 3 BZPV 1994 erforderlichen, einem im Anhang zur BZPV 1994 enthaltenen Formblatt entsprechenden "Gutachten" handelt es sich materiell nicht um ein Gutachten, sondern um eine der Bankbestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG vergleichbare Bestätigung.Bei dem nach Paragraph 3, BZPV 1994 erforderlichen, einem im Anhang zur BZPV 1994 enthaltenen Formblatt entsprechenden "Gutachten" handelt es sich materiell nicht um ein Gutachten, sondern um eine der Bankbestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG vergleichbare Bestätigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030014.X01Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018