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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §303 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren subjektiven materiellen gesetzlich gewährleisteten Rechten darauf verletzt, dass 1) gemäß § 2 Abs. 1 EStG der Einkommensteuer nur das Einkommen zu Grunde zu legen ist, das die Beschwerdeführerin innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, und dass 2) gemäß § 4 Abs. 1 UStG der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG nach dem Entgelt bemessen wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht über eine Angelegenheit nach dem Einkommensteuer- oder dem Umsatzsteuergesetz entschieden, sondern lediglich ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens als verspätet zurückgewiesen. Die durch den angefochtenen Bescheid bewirkt Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass der Wiederaufnahmeantrag ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes hiefür zurückgewiesen worden wäre. In einem materiellen Recht konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. März 1999, 99/15/0031)Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren subjektiven materiellen gesetzlich gewährleisteten Rechten darauf verletzt, dass 1) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, EStG der Einkommensteuer nur das Einkommen zu Grunde zu legen ist, das die Beschwerdeführerin innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, und dass 2) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UStG der Umsatz im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG nach dem Entgelt bemessen wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht über eine Angelegenheit nach dem Einkommensteuer- oder dem Umsatzsteuergesetz entschieden, sondern lediglich ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens als verspätet zurückgewiesen. Die durch den angefochtenen Bescheid bewirkt Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass der Wiederaufnahmeantrag ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes hiefür zurückgewiesen worden wäre. In einem materiellen Recht konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 25. März 1999, 99/15/0031)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150286.X01Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009