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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144;Rechtssatz
Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (also auch die Erschöpfung des Instanzenzuges) ohne Bindung an dessen Auffassung selbst zu beurteilen (vgl. die bei Mayer, B-VG4, auf Seite 505 zu Art 144 B-VG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (also auch die Erschöpfung des Instanzenzuges) ohne Bindung an dessen Auffassung selbst zu beurteilen vergleiche die bei Mayer, B-VG4, auf Seite 505 zu Artikel 144, B-VG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080245.X02Im RIS seit
14.05.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009