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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0244 B 20. November 2001 RS 1Stammrechtssatz
Der Regelung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (Hinweis VwGH B VS 28. 06. 1994, 93/05/0061).Der Regelung des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (Hinweis VwGH B VS 28. 06. 1994, 93/05/0061).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080245.X01Im RIS seit
14.05.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009