RS Vwgh 2008/12/18 2008/08/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 Abs3;
AlVG 1977 §56 Abs4;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z41;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0019 E 4. Juni 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z. 41 EGVG auch auf das Verfahren der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anzuwendenden Bestimmungen des § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG muss jede Ausfertigung eines Bescheides unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, enthalten. Ist diese Behörde eine Kollegialbehörde, so ist diesem Erfordernis auch dann durch ihre Bezeichnung im Bescheid Rechnung zu tragen, wenn der auf einem Beschluss der Kollegialbehörde beruhende Bescheid durch eine andere Behörde mitgeteilt (intimiert) wird.Nach den gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 41, EGVG auch auf das Verfahren der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG muss jede Ausfertigung eines Bescheides unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, enthalten. Ist diese Behörde eine Kollegialbehörde, so ist diesem Erfordernis auch dann durch ihre Bezeichnung im Bescheid Rechnung zu tragen, wenn der auf einem Beschluss der Kollegialbehörde beruhende Bescheid durch eine andere Behörde mitgeteilt (intimiert) wird.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Behördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080049.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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