RS Vwgh 2008/12/18 2008/06/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 impl;
DSt Rechtsanwälte 1990 §26 Abs1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §64 Abs4;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Für die Annahme einer Befangenheit im Sinne des § 64 Abs. 4 DSt müssen Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines Außenstehenden geeignet sind, den Anschein einer nicht ausschließlich sachbezogenen Befassung mit dem zu entscheidenden Fall zu erwecken. [Hier: Der Umstand, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt, gegen welchen ein Disziplinarverfahren bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) anhängig ist, und der abgelehnte Anwaltsrichter, der im zuständigen Senat der OBDK zur Entscheidung berufen ist, einander als Partei und Parteienvertreter in einem Zivilprozess gegenüberstanden, der unbestritten seit fünf Jahren rechtskräftig beendet ist, vermag für sich allein keinen solchen Anschein zu erwecken.]Für die Annahme einer Befangenheit im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, DSt müssen Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines Außenstehenden geeignet sind, den Anschein einer nicht ausschließlich sachbezogenen Befassung mit dem zu entscheidenden Fall zu erwecken. [Hier: Der Umstand, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt, gegen welchen ein Disziplinarverfahren bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) anhängig ist, und der abgelehnte Anwaltsrichter, der im zuständigen Senat der OBDK zur Entscheidung berufen ist, einander als Partei und Parteienvertreter in einem Zivilprozess gegenüberstanden, der unbestritten seit fünf Jahren rechtskräftig beendet ist, vermag für sich allein keinen solchen Anschein zu erwecken.]

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060230.X02

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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