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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §7 Abs1 impl;Rechtssatz
Für die Annahme einer Befangenheit im Sinne des § 64 Abs. 4 DSt müssen Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines Außenstehenden geeignet sind, den Anschein einer nicht ausschließlich sachbezogenen Befassung mit dem zu entscheidenden Fall zu erwecken. [Hier: Der Umstand, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt, gegen welchen ein Disziplinarverfahren bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) anhängig ist, und der abgelehnte Anwaltsrichter, der im zuständigen Senat der OBDK zur Entscheidung berufen ist, einander als Partei und Parteienvertreter in einem Zivilprozess gegenüberstanden, der unbestritten seit fünf Jahren rechtskräftig beendet ist, vermag für sich allein keinen solchen Anschein zu erwecken.]Für die Annahme einer Befangenheit im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, DSt müssen Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines Außenstehenden geeignet sind, den Anschein einer nicht ausschließlich sachbezogenen Befassung mit dem zu entscheidenden Fall zu erwecken. [Hier: Der Umstand, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt, gegen welchen ein Disziplinarverfahren bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) anhängig ist, und der abgelehnte Anwaltsrichter, der im zuständigen Senat der OBDK zur Entscheidung berufen ist, einander als Partei und Parteienvertreter in einem Zivilprozess gegenüberstanden, der unbestritten seit fünf Jahren rechtskräftig beendet ist, vermag für sich allein keinen solchen Anschein zu erwecken.]
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060230.X02Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009