RS Vwgh 2008/12/18 2008/06/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §72 Abs2;
BauG Stmk 1995 §74;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Vorschriften der §§ 72 Abs. 2 und 74 Stmk. BauG (betreffend Abstellflächen) kommt dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 leg. cit. kein Mitspracherecht zu. Es ergibt sich daraus ebenfalls kein Mitspracherecht dahingehend, ob es nun auf Grund der konkreten Verhältnisse zu einem Befahren seines Grundstückes kommen werde (Gegenteiliges ergibt sich jedenfalls nicht aus dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/06/0037); es bleibt dem Nachbarn unbenommen, gegen eine widerrechtliche Benützung seines Grundes zivilrechtlich vorzugehen.Hinsichtlich der Vorschriften der Paragraphen 72, Absatz 2 und 74 Stmk. BauG (betreffend Abstellflächen) kommt dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. kein Mitspracherecht zu. Es ergibt sich daraus ebenfalls kein Mitspracherecht dahingehend, ob es nun auf Grund der konkreten Verhältnisse zu einem Befahren seines Grundstückes kommen werde (Gegenteiliges ergibt sich jedenfalls nicht aus dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/06/0037); es bleibt dem Nachbarn unbenommen, gegen eine widerrechtliche Benützung seines Grundes zivilrechtlich vorzugehen.

Ein Mitspracherecht kommt dem Nachbarn hingegen hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Immissionsbelastung durch Lärm und Abgase zu, allerdings nur, soweit sie von dem zu bebauenden Grundstück ausgehen, denn hinsichtlich einer Vermehrung des Verkehres auf den öffentlichen Verkehrsflächen und einer dadurch bewirkten Vermehrung von Lärm- und Abgasimmissionen hat er ebenfalls kein Mitspracherecht (siehe dazu die in Hauer / Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 168ff zu § 26 BauG wiedergegebene hg. Judikatur). Ein Mitspracherecht kommt dem Nachbarn hingegen hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Immissionsbelastung durch Lärm und Abgase zu, allerdings nur, soweit sie von dem zu bebauenden Grundstück ausgehen, denn hinsichtlich einer Vermehrung des Verkehres auf den öffentlichen Verkehrsflächen und einer dadurch bewirkten Vermehrung von Lärm- und Abgasimmissionen hat er ebenfalls kein Mitspracherecht (siehe dazu die in Hauer / Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 168ff zu Paragraph 26, BauG wiedergegebene hg. Judikatur).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060184.X01

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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