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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der nach Einbringung der Beschwerde erfolgten Weiterleitung des Anbringens hinsichtlich des Kostenersatzes so zu stellen, als hätte die belangte Behörde den versäumten Bescheid nachgeholt. Es gebührt daher der Ersatz der Pauschalgebühr und des halben Schriftsatzaufwandes (§ 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 333/2003). [Hier: Die belangte Behörde hat nach Einbringung der Säumnisbeschwerde durch den Bf dessen Anbringen an die ihrer Auffassung nach zuständigen Behörden weitergeleitet. Die Beschwerde wurde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. In der Kostenentscheidung kam § 58 Abs. 2 VwGG sinngemäß zur Anwendung.]Der Beschwerdeführer ist aufgrund der nach Einbringung der Beschwerde erfolgten Weiterleitung des Anbringens hinsichtlich des Kostenersatzes so zu stellen, als hätte die belangte Behörde den versäumten Bescheid nachgeholt. Es gebührt daher der Ersatz der Pauschalgebühr und des halben Schriftsatzaufwandes (Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,). [Hier: Die belangte Behörde hat nach Einbringung der Säumnisbeschwerde durch den Bf dessen Anbringen an die ihrer Auffassung nach zuständigen Behörden weitergeleitet. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. In der Kostenentscheidung kam Paragraph 58, Absatz 2, VwGG sinngemäß zur Anwendung.]
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Säumnisbeschwerde Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060175.X03Im RIS seit
11.03.2009Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012