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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 Abs. 1 AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde; diese Rechtswirkungen der Weiterleitung treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgte (siehe dazu die in Hauer / Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 26 zu § 6 Abs. 1 AVG wiedergegebene hg. Judikatur, aus jüngerer Zeit auch den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2000/18/0031). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Weiterleitung an drei Stellen erfolgte (und nicht bloß an eine), und die von der belangten Behörde als zuständig angenommenen Behörden untechnisch als "BKA", "BMI" und "BMLV" bezeichnet wurden und nicht als Bundeskanzler, Bundesminister für Inneres bzw. Bundesminister für Landesverteidigung, zumal klar ist, was gemeint ist.Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde; diese Rechtswirkungen der Weiterleitung treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgte (siehe dazu die in Hauer / Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 26 zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG wiedergegebene hg. Judikatur, aus jüngerer Zeit auch den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2000/18/0031). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Weiterleitung an drei Stellen erfolgte (und nicht bloß an eine), und die von der belangten Behörde als zuständig angenommenen Behörden untechnisch als "BKA", "BMI" und "BMLV" bezeichnet wurden und nicht als Bundeskanzler, Bundesminister für Inneres bzw. Bundesminister für Landesverteidigung, zumal klar ist, was gemeint ist.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060175.X02Im RIS seit
11.03.2009Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012