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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62;Rechtssatz
Erfolgte die Verkündung des Straferkenntnisses nicht durch das im § 116 Abs. 4 StVG vorgesehene Organ, ist keine wirksame Verkündung im Rechtssinn bzw. keine mündliche Erlassung des Straferkenntnisses gegeben (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2007/06/0061).Erfolgte die Verkündung des Straferkenntnisses nicht durch das im Paragraph 116, Absatz 4, StVG vorgesehene Organ, ist keine wirksame Verkündung im Rechtssinn bzw. keine mündliche Erlassung des Straferkenntnisses gegeben (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2007/06/0061).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060111.X04Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009