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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §107 Abs1 Z10;Rechtssatz
Die Nichtbefolgung einer an den Untersuchungshäftling gerichteten Anordnung des Justizwachebeamten, das Gespräch mit seinen Besuchern in deutscher Sprache zu führen, ist tatbildmäßig im Sinne des § 107 Abs. 1 Z 10 StVG, dies aber unbeschadet der Möglichkeit des Untersuchungshäftlings, sich gemäß § 120 StVG gegen rechtswidrige Anordnungen des Justizwachebeamten zu beschweren. Allerdings kann es einem Untersuchungshäftling in einer solchen Fallkonstellation nicht verwehrt werden, der Anordnung des Justizwachebeamten seine Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit entgegenzuhalten, was für sich allein keine Ordnungswidrigkeit (§ 107 StVG) darstellt. Ein solcher Einwand auf sachlicher Ebene muss vielmehr zulässig sein.Die Nichtbefolgung einer an den Untersuchungshäftling gerichteten Anordnung des Justizwachebeamten, das Gespräch mit seinen Besuchern in deutscher Sprache zu führen, ist tatbildmäßig im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG, dies aber unbeschadet der Möglichkeit des Untersuchungshäftlings, sich gemäß Paragraph 120, StVG gegen rechtswidrige Anordnungen des Justizwachebeamten zu beschweren. Allerdings kann es einem Untersuchungshäftling in einer solchen Fallkonstellation nicht verwehrt werden, der Anordnung des Justizwachebeamten seine Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit entgegenzuhalten, was für sich allein keine Ordnungswidrigkeit (Paragraph 107, StVG) darstellt. Ein solcher Einwand auf sachlicher Ebene muss vielmehr zulässig sein.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060111.X03Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009