RS Vwgh 2008/12/18 2008/06/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §120;
StVG §26 Abs1;
VwRallg;
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung einer an den Untersuchungshäftling gerichteten Anordnung des Justizwachebeamten, das Gespräch mit seinen Besuchern in deutscher Sprache zu führen, ist tatbildmäßig im Sinne des § 107 Abs. 1 Z 10 StVG, dies aber unbeschadet der Möglichkeit des Untersuchungshäftlings, sich gemäß § 120 StVG gegen rechtswidrige Anordnungen des Justizwachebeamten zu beschweren. Allerdings kann es einem Untersuchungshäftling in einer solchen Fallkonstellation nicht verwehrt werden, der Anordnung des Justizwachebeamten seine Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit entgegenzuhalten, was für sich allein keine Ordnungswidrigkeit (§ 107 StVG) darstellt. Ein solcher Einwand auf sachlicher Ebene muss vielmehr zulässig sein.Die Nichtbefolgung einer an den Untersuchungshäftling gerichteten Anordnung des Justizwachebeamten, das Gespräch mit seinen Besuchern in deutscher Sprache zu führen, ist tatbildmäßig im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG, dies aber unbeschadet der Möglichkeit des Untersuchungshäftlings, sich gemäß Paragraph 120, StVG gegen rechtswidrige Anordnungen des Justizwachebeamten zu beschweren. Allerdings kann es einem Untersuchungshäftling in einer solchen Fallkonstellation nicht verwehrt werden, der Anordnung des Justizwachebeamten seine Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit entgegenzuhalten, was für sich allein keine Ordnungswidrigkeit (Paragraph 107, StVG) darstellt. Ein solcher Einwand auf sachlicher Ebene muss vielmehr zulässig sein.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060111.X03

Im RIS seit

10.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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