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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Die belBeh ging in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon aus, dass der Fremde den Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FrPolG 2005 erfüllt habe. Schon im Bereich des § 60 FrPolG 2005 wäre aber in einem weiteren Schritt - zusätzlich - eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen gewesen, ob dieser Tatbestand in concreto die im § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 28. Juni 2000, 99/18/0183). Das hat die belBeh unterlassen, noch weniger hat sie fallbezogen erforderliche Überlegungen in die Richtung angestellt, ob beim kraft seiner Angehörigenschaft mit einer Österreicherin insoweit privilegierten Fremden die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 vorliegen. Die Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 kann dafür nur einen Orientierungsmaßstab bieten, weshalb auch dem Umstand, ob die türkische Verurteilung den Anforderungen des § 73 StGB gerecht wird, - zumal in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist (Hinweis E 20. November 2008, 2008/21/0603) - nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die bloße Zitierung der §§ 86 und 87 FrPolG 2005 im Spruch des bekämpften Bescheides kann die erforderlichen Überlegungen nicht ersetzen (Hinweis E 28. Juni 2000, 99/18/0183).Die belBeh ging in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon aus, dass der Fremde den Aufenthaltsverbotstatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FrPolG 2005 erfüllt habe. Schon im Bereich des Paragraph 60, FrPolG 2005 wäre aber in einem weiteren Schritt - zusätzlich - eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen gewesen, ob dieser Tatbestand in concreto die im Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 28. Juni 2000, 99/18/0183). Das hat die belBeh unterlassen, noch weniger hat sie fallbezogen erforderliche Überlegungen in die Richtung angestellt, ob beim kraft seiner Angehörigenschaft mit einer Österreicherin insoweit privilegierten Fremden die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 vorliegen. Die Verwirklichung eines Tatbestandes nach Paragraph 60, Absatz 2, FrPolG 2005 kann dafür nur einen Orientierungsmaßstab bieten, weshalb auch dem Umstand, ob die türkische Verurteilung den Anforderungen des Paragraph 73, StGB gerecht wird, - zumal in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist (Hinweis E 20. November 2008, 2008/21/0603) - nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die bloße Zitierung der Paragraphen 86 und 87 FrPolG 2005 im Spruch des bekämpften Bescheides kann die erforderlichen Überlegungen nicht ersetzen (Hinweis E 28. Juni 2000, 99/18/0183).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210438.X01Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009