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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2 idF 1993/818;Rechtssatz
Das von der Verwaltungspraxis (vgl. Hinweis auf Rz. 1.182 KStR 2001 bei Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988, Tz. 293 zu § 8) angenommene Erfordernis einer Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von zumindest 75% kann allenfalls als Richtwert dienen. Doch ist auch bei diesem Kriterium stets auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen.Das von der Verwaltungspraxis vergleiche Hinweis auf Rz. 1.182 KStR 2001 bei Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988, Tz. 293 zu Paragraph 8,) angenommene Erfordernis einer Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von zumindest 75% kann allenfalls als Richtwert dienen. Doch ist auch bei diesem Kriterium stets auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150090.X03Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013