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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0273 E 18. Dezember 2008Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dem Umstand, dass der endgültige Umsatzsteuerbescheid vom 11. November 2003 vom vorläufigen Umsatzsteuerbescheid vom 14. Dezember 2000 abweicht, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben schon deshalb nicht zu erblicken, weil der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass er auf Grund des vorläufigen Umsatzsteuerbescheides Dispositionen gesetzt hätte und ihm in der Folge ein Vertrauensschaden erwachsen wäre (vgl das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 98/13/0218).Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dem Umstand, dass der endgültige Umsatzsteuerbescheid vom 11. November 2003 vom vorläufigen Umsatzsteuerbescheid vom 14. Dezember 2000 abweicht, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben schon deshalb nicht zu erblicken, weil der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass er auf Grund des vorläufigen Umsatzsteuerbescheides Dispositionen gesetzt hätte und ihm in der Folge ein Vertrauensschaden erwachsen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 98/13/0218).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150222.X03Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013