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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0273 E 18. Dezember 2008Rechtssatz
Dass das Unterbleiben des Widerspruchs des Leistungserbringers, dem eine Gutschrift zugeleitet wird, dem Einverständnis mit der Abrechnung im Gutschriftswege nicht gleichgesetzt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 24. März 1998, 97/14/0116, ausgesprochen. Ist aber das Fehlen des zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift bestehenden Einverständnisses iSd § 11 Abs 8 Z 2 UStG 1994 festgestellt, sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Gutschrift gemäß § 11 Abs 7 leg. cit einer Rechnung gleichzuhalten ist, nicht gegeben. Ohne Rechnung besteht aber ein Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 nicht.Dass das Unterbleiben des Widerspruchs des Leistungserbringers, dem eine Gutschrift zugeleitet wird, dem Einverständnis mit der Abrechnung im Gutschriftswege nicht gleichgesetzt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 24. März 1998, 97/14/0116, ausgesprochen. Ist aber das Fehlen des zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift bestehenden Einverständnisses iSd Paragraph 11, Absatz 8, Ziffer 2, UStG 1994 festgestellt, sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Gutschrift gemäß Paragraph 11, Absatz 7, leg. cit einer Rechnung gleichzuhalten ist, nicht gegeben. Ohne Rechnung besteht aber ein Anspruch auf Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150222.X02Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013