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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Leasingraten sind dann zu kürzen, wenn auf Grund der gehobenen Ausstattung eines Fahrzeuges tatsächlich höhere Kosten anfallen. Wertabhängige Kosten, etwa einer Kaskoversicherung, Zinsen, sind jedenfalls zu kürzen. Die Kfz-Steuer ist höchsten mit dem Betrag abzugsfähig, der üblicherweise auf die angemessene Preisklasse entfällt (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 20 Tz. 4 Punkt 1.2.). Hingegen sind die Treibstoffkosten in der Regel in voller Höhe abzugsfähig, soweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kfz überproportional hoch ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1994, 92/13/0175). Kostenbestandteile wie Umsatzsteuer, Versicherungsprämien und motorbezogene Versicherungssteuer sind als wertabhängige Kosten anzusehen. Sie unterliegen jedenfalls der Kürzung.Leasingraten sind dann zu kürzen, wenn auf Grund der gehobenen Ausstattung eines Fahrzeuges tatsächlich höhere Kosten anfallen. Wertabhängige Kosten, etwa einer Kaskoversicherung, Zinsen, sind jedenfalls zu kürzen. Die Kfz-Steuer ist höchsten mit dem Betrag abzugsfähig, der üblicherweise auf die angemessene Preisklasse entfällt vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 20, Tz. 4 Punkt 1.2.). Hingegen sind die Treibstoffkosten in der Regel in voller Höhe abzugsfähig, soweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kfz überproportional hoch ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1994, 92/13/0175). Kostenbestandteile wie Umsatzsteuer, Versicherungsprämien und motorbezogene Versicherungssteuer sind als wertabhängige Kosten anzusehen. Sie unterliegen jedenfalls der Kürzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150169.X03Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013