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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/14/0182 E 2. März 1993 RS 16Stammrechtssatz
Zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung ist gemäß § 184 Abs 1 BAO die Abgabenbehörde berufen; grundsätzlich bedarf es hiezu nicht der Beiziehung eines Sachverständigen.Zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung ist gemäß Paragraph 184, Absatz eins, BAO die Abgabenbehörde berufen; grundsätzlich bedarf es hiezu nicht der Beiziehung eines Sachverständigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150158.X07Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009