RS Vwgh 2008/12/18 2006/15/0158

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/14/0182 E 2. März 1993 RS 16

Stammrechtssatz

Zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung ist gemäß § 184 Abs 1 BAO die Abgabenbehörde berufen; grundsätzlich bedarf es hiezu nicht der Beiziehung eines Sachverständigen.Zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung ist gemäß Paragraph 184, Absatz eins, BAO die Abgabenbehörde berufen; grundsätzlich bedarf es hiezu nicht der Beiziehung eines Sachverständigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150158.X07

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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