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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0290 E 25. März 2004 RS 1Stammrechtssatz
Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a bzw. des § 288 Abs. 1 lit. d BAO der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 21 zu dem mit § 145 Wr LAO vergleichbaren § 184 BAO).Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, bzw. des Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, BAO der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 21 zu dem mit Paragraph 145, Wr LAO vergleichbaren Paragraph 184, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150158.X06Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009