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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Wenn die Behörde Vermögenszugänge und Bankeingänge feststellt, der Steuerpflichtige sich aber außerstande zeigt, eine glaubhafte Erklärung für diese Einnahmen zu geben, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, die Bankeingänge seien bislang nicht einbekannte Einnahmen aus einer Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150158.X03Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009