RS Vwgh 2008/12/18 2006/15/0155

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §12a;
KO §206 Abs1;
KO §206 Abs3;

Rechtssatz

Während die Exekutionssperre des § 206 Abs. 1 KO das gesamte Vermögen des Schuldners betrifft, trifft § 206 Abs. 3 leg. cit. eine Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden. Diese Differenzierung verbietet es, die umfassende Exekutionssperre einem generell geltenden Aufrechnungsverbot gleichzusetzen. Die vorgenommene Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis ist, wie sich auch aus § 12a KO ergibt, vom Gesetzgeber gewollt. Das Schuldenregulierungsverfahren setzt voraus, dass den Gläubigern das pfändbare Einkommen des Schuldners als Befriedigungsfonds zur Verfügung steht, weil dieses meist dessen einziges Vermögen darstellt (vgl. Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 12a KO, Tz. 1). Der Zweck, diese Mittel allen Gläubigern uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, wird durch § 12a und § 206 Abs. 3 KO erreicht.Während die Exekutionssperre des Paragraph 206, Absatz eins, KO das gesamte Vermögen des Schuldners betrifft, trifft Paragraph 206, Absatz 3, leg. cit. eine Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden. Diese Differenzierung verbietet es, die umfassende Exekutionssperre einem generell geltenden Aufrechnungsverbot gleichzusetzen. Die vorgenommene Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis ist, wie sich auch aus Paragraph 12 a, KO ergibt, vom Gesetzgeber gewollt. Das Schuldenregulierungsverfahren setzt voraus, dass den Gläubigern das pfändbare Einkommen des Schuldners als Befriedigungsfonds zur Verfügung steht, weil dieses meist dessen einziges Vermögen darstellt vergleiche Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 12 a, KO, Tz. 1). Der Zweck, diese Mittel allen Gläubigern uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, wird durch Paragraph 12 a und Paragraph 206, Absatz 3, KO erreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150155.X04

Im RIS seit

10.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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