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23/01 KonkursordnungNorm
KO §19;Rechtssatz
Nach § 20 Abs. 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Diese Beschränkung der Aufrechnung gilt nur im Konkurs. Auf eine Aufrechnung nach Aufhebung des Konkurses findet diese Bestimmung keine Anwendung. Der frühere Gemeinschuldner kann sich nach Aufhebung des Konkurses auf die konkursrechtliche Beschränkung des § 20 Abs. 1 KO nicht berufen (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, §§ 19, 20 KO, Rz. 14, 27, und Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 708).Nach Paragraph 20, Absatz eins, KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Diese Beschränkung der Aufrechnung gilt nur im Konkurs. Auf eine Aufrechnung nach Aufhebung des Konkurses findet diese Bestimmung keine Anwendung. Der frühere Gemeinschuldner kann sich nach Aufhebung des Konkurses auf die konkursrechtliche Beschränkung des Paragraph 20, Absatz eins, KO nicht berufen vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraphen 19, 20, KO, Rz. 14, 27, und Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 708).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150155.X02Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013