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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §4;Rechtssatz
Es handelt sich bei der Gesetzesanordnung des § 42 Abs. 2 InvFG in der Fassung vor und nach dem AbgÄG 2004 nicht ausschließlich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Die Anordnung geht über eine bloße Schätzmethode hinaus, indem die Vorschrift vermutete Einkünfte der Besteuerung unterzieht. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 49/04 ua, ausgeführt hat, kann die genannte Bestimmung dazu führen, dass unter Verstoß gegen das für die Einkommensteuer tragende Leistungsfähigkeitsprinzip tatsächlich nicht erzielte Einkünfte zu versteuern sind. Insofern handelt es sich um eine Bestimmung des materiellen Abgabenrechts. Da die Abgabenbehörde grundsätzlich das für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Recht anzuwenden hat, ist § 42 Abs. 2 InvFG in der Fassung des AbgÄG 2004 für vor dem Inkrafttreten der gegenständlichen Gesetzesfassung erzielte Kapitalerträge und damit für den Beschwerdefall nicht maßgebend (vgl. grundlegend Mairinger/Twardosz, Die maßgebliche Rechtslage im Abgabenrecht - Teil I, ÖStZ 2007, 16, und hinsichtlich der Rückwirkung von Gesetzen - Teil II, ÖStZ 2007, 49; sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 96/14/0017, VwSlg 7135 F/1996).Es handelt sich bei der Gesetzesanordnung des Paragraph 42, Absatz 2, InvFG in der Fassung vor und nach dem AbgÄG 2004 nicht ausschließlich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Die Anordnung geht über eine bloße Schätzmethode hinaus, indem die Vorschrift vermutete Einkünfte der Besteuerung unterzieht. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 49/04 ua, ausgeführt hat, kann die genannte Bestimmung dazu führen, dass unter Verstoß gegen das für die Einkommensteuer tragende Leistungsfähigkeitsprinzip tatsächlich nicht erzielte Einkünfte zu versteuern sind. Insofern handelt es sich um eine Bestimmung des materiellen Abgabenrechts. Da die Abgabenbehörde grundsätzlich das für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Recht anzuwenden hat, ist Paragraph 42, Absatz 2, InvFG in der Fassung des AbgÄG 2004 für vor dem Inkrafttreten der gegenständlichen Gesetzesfassung erzielte Kapitalerträge und damit für den Beschwerdefall nicht maßgebend vergleiche grundlegend Mairinger/Twardosz, Die maßgebliche Rechtslage im Abgabenrecht - Teil römisch eins, ÖStZ 2007, 16, und hinsichtlich der Rückwirkung von Gesetzen - Teil römisch zwei, ÖStZ 2007, 49; sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 96/14/0017, VwSlg 7135 F/1996).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150053.X04Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013