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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Der Abgabenbehörde Instanz kommen im Berufungsverfahren gemäß § 279 Abs. 1 BAO die Befugnisse und die Obliegenheiten zu, die der Abgabenbehörde erster Instanz eingeräumt und auferlegt sind. Solcherart ist sie zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann verpflichtet, wenn das Finanzamt die "genannten Beträge nicht beeinsprucht".Der Abgabenbehörde Instanz kommen im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO die Befugnisse und die Obliegenheiten zu, die der Abgabenbehörde erster Instanz eingeräumt und auferlegt sind. Solcherart ist sie zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann verpflichtet, wenn das Finanzamt die "genannten Beträge nicht beeinsprucht".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150053.X03Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013