RS Vwgh 2008/12/18 2006/15/0053

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §279 Abs1;

Rechtssatz

Der Abgabenbehörde Instanz kommen im Berufungsverfahren gemäß § 279 Abs. 1 BAO die Befugnisse und die Obliegenheiten zu, die der Abgabenbehörde erster Instanz eingeräumt und auferlegt sind. Solcherart ist sie zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann verpflichtet, wenn das Finanzamt die "genannten Beträge nicht beeinsprucht".Der Abgabenbehörde Instanz kommen im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO die Befugnisse und die Obliegenheiten zu, die der Abgabenbehörde erster Instanz eingeräumt und auferlegt sind. Solcherart ist sie zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann verpflichtet, wenn das Finanzamt die "genannten Beträge nicht beeinsprucht".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150053.X03

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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