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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 49/04 ua, hat der Verfassungsgerichtshof § 42 Abs. 2 InvFG in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1998 aufgehoben und ausgesprochen, § 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1998, werde als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Vorschrift sei nicht mehr anzuwenden. Frühere gesetzliche Bestimmungen träten nicht wieder in Kraft. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist das Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Von der Befugnis des Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG hat der Verfassungsgerichtshof insofern Gebrauch gemacht, als er ausgesprochen hat, dass "die aufgehobene Vorschrift nicht mehr anzuwenden ist". Damit hat der Verfassungsgerichtshof sämtliche noch nicht entschiedenen Fälle von der Anwendung der aufgehobenen Bestimmung ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Spruchfassungen Ruppe, Der Anlassfall, in Holoubek/Lang, Das verfassungsgerichtliche Verfahren, 186, Fußnote 36; Mayer, B-VG4, Art 140, V.4.; Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 140, 325f, insbesondere Fußnote 1011). Auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2005, B 1.025/04 u.a., ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Ausspruch der Gesetzesaufhebung im Erkenntnis vom 15. Oktober 2004 eine generelle Rückwirkung beizulegen ist.Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 49/04 ua, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 42, Absatz 2, InvFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998, aufgehoben und ausgesprochen, Paragraph 42, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,, werde als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Vorschrift sei nicht mehr anzuwenden. Frühere gesetzliche Bestimmungen träten nicht wieder in Kraft. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG ist das Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Von der Befugnis des Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG hat der Verfassungsgerichtshof insofern Gebrauch gemacht, als er ausgesprochen hat, dass "die aufgehobene Vorschrift nicht mehr anzuwenden ist". Damit hat der Verfassungsgerichtshof sämtliche noch nicht entschiedenen Fälle von der Anwendung der aufgehobenen Bestimmung ausgeschlossen vergleiche zu ähnlichen Spruchfassungen Ruppe, Der Anlassfall, in Holoubek/Lang, Das verfassungsgerichtliche Verfahren, 186, Fußnote 36; Mayer, B-VG4, Artikel 140,, römisch fünf.4.; Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 140, 325 f,, insbesondere Fußnote 1011). Auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2005, B 1.025/04 u.a., ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Ausspruch der Gesetzesaufhebung im Erkenntnis vom 15. Oktober 2004 eine generelle Rückwirkung beizulegen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150053.X01Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013