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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann es im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes 1998 mit dem Betrag von 72.600 S auf die Wiederaufnahmegründe zurückzuführen ist, oder mit einem geringfügig, nämlich um 3.520 S, niedrigeren Betrag, der sich errechnet, wenn die aus der Versagung des Vorsteuerabzuges resultierende Gewinnminderung auch den Wiederaufnahmegründen zugeordnet wird. In jedem Fall erreicht die Gewinnerhöhung ein Ausmaß, das die belangte Behörde bei Ausübung des Ermessens nicht zu einer Unterlassung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1998 führen musste. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen kommt Verhältnismäßigkeitsüberlegungen im Rahmen der Ermessensübung Bedeutung zu (vgl. das hg Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 94/14/0024).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann es im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes 1998 mit dem Betrag von 72.600 S auf die Wiederaufnahmegründe zurückzuführen ist, oder mit einem geringfügig, nämlich um 3.520 S, niedrigeren Betrag, der sich errechnet, wenn die aus der Versagung des Vorsteuerabzuges resultierende Gewinnminderung auch den Wiederaufnahmegründen zugeordnet wird. In jedem Fall erreicht die Gewinnerhöhung ein Ausmaß, das die belangte Behörde bei Ausübung des Ermessens nicht zu einer Unterlassung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1998 führen musste. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen kommt Verhältnismäßigkeitsüberlegungen im Rahmen der Ermessensübung Bedeutung zu vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 94/14/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150011.X03Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009