RS Vwgh 2008/12/18 2006/15/0011

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann es im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes 1998 mit dem Betrag von 72.600 S auf die Wiederaufnahmegründe zurückzuführen ist, oder mit einem geringfügig, nämlich um 3.520 S, niedrigeren Betrag, der sich errechnet, wenn die aus der Versagung des Vorsteuerabzuges resultierende Gewinnminderung auch den Wiederaufnahmegründen zugeordnet wird. In jedem Fall erreicht die Gewinnerhöhung ein Ausmaß, das die belangte Behörde bei Ausübung des Ermessens nicht zu einer Unterlassung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1998 führen musste. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen kommt Verhältnismäßigkeitsüberlegungen im Rahmen der Ermessensübung Bedeutung zu (vgl. das hg Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 94/14/0024).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann es im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes 1998 mit dem Betrag von 72.600 S auf die Wiederaufnahmegründe zurückzuführen ist, oder mit einem geringfügig, nämlich um 3.520 S, niedrigeren Betrag, der sich errechnet, wenn die aus der Versagung des Vorsteuerabzuges resultierende Gewinnminderung auch den Wiederaufnahmegründen zugeordnet wird. In jedem Fall erreicht die Gewinnerhöhung ein Ausmaß, das die belangte Behörde bei Ausübung des Ermessens nicht zu einer Unterlassung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1998 führen musste. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen kommt Verhältnismäßigkeitsüberlegungen im Rahmen der Ermessensübung Bedeutung zu vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 94/14/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150011.X03

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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