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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §16a;Rechtssatz
Für das Ende der Pflichtversicherung ist das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch entscheidend. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut des § 7 Abs 1 Z 3 GSVG bzw § 7 Abs 2 Z 3 GSVG unbeachtlich. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Antragstellung im Firmenbuch das Tatbestandserfordernis der Beendigung der Geschäftsführerstellung des Versicherten erfüllt sein, was nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0070) und nicht von der Eintragung im Firmenbuch bzw. vom Stand des Firmenbuches abhängt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2005, Zl. 2003/08/0170, und vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0087).Für das Ende der Pflichtversicherung ist das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch entscheidend. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bzw Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG unbeachtlich. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Antragstellung im Firmenbuch das Tatbestandserfordernis der Beendigung der Geschäftsführerstellung des Versicherten erfüllt sein, was nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0070) und nicht von der Eintragung im Firmenbuch bzw. vom Stand des Firmenbuches abhängt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2005, Zl. 2003/08/0170, und vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005080134.X02Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009