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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §17 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/08/0166 E 4. Juni 2008 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG genannten Personen knüpft - soweit nach der genannten Gesetzesstelle nicht eine Versicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG in Betracht kommt - an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 97/08/0551). Auch die Regelungen betreffend den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung in § 6 Abs 1 Z. 3 und Abs. 3 Z. 3 bzw. in § 7 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3 GSVG stellen durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung an das Firmenbuch auf ein formales Kriterium ab. Die für den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung demnach maßgeblichen Umstände fallen somit in der Regel weder mit der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit der Bestellung bzw. Abberufung des Geschäftsführers noch mit den Daten der Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch (mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen des § 17 Abs. 3 GmbHG) zusammen.Die Pflichtversicherung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Personen knüpft - soweit nach der genannten Gesetzesstelle nicht eine Versicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Betracht kommt - an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 97/08/0551). Auch die Regelungen betreffend den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 3, bzw. in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, GSVG stellen durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung an das Firmenbuch auf ein formales Kriterium ab. Die für den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung demnach maßgeblichen Umstände fallen somit in der Regel weder mit der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit der Bestellung bzw. Abberufung des Geschäftsführers noch mit den Daten der Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch (mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen des Paragraph 17, Absatz 3, GmbHG) zusammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005080134.X01Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009