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22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §67;Rechtssatz
Zwar ist gemäß § 67 ZPO Wünschen der Partei über die Auswahl des als Verfahrenshelfer beizugebenden Rechtsanwalts im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Daraus konnte die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall nicht den Anspruch auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ableiten, weil es bei der gegebenen Sachlage im Berufungsverfahren in einem Schadenersatzprozess weder aus der Sicht der Vertretung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin noch aus der Sicht einer geordneten Rechtspflege tunlich erschien, für die Beschwerdeführerin einen anderen Verfahrenshelfer zu bestellen.Zwar ist gemäß Paragraph 67, ZPO Wünschen der Partei über die Auswahl des als Verfahrenshelfer beizugebenden Rechtsanwalts im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Daraus konnte die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall nicht den Anspruch auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ableiten, weil es bei der gegebenen Sachlage im Berufungsverfahren in einem Schadenersatzprozess weder aus der Sicht der Vertretung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin noch aus der Sicht einer geordneten Rechtspflege tunlich erschien, für die Beschwerdeführerin einen anderen Verfahrenshelfer zu bestellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060342.X04Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009