RS Vwgh 2008/12/18 2005/06/0342

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2008
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ZPO §67;
  1. ZPO § 67 heute
  2. ZPO § 67 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Zwar ist gemäß § 67 ZPO Wünschen der Partei über die Auswahl des als Verfahrenshelfer beizugebenden Rechtsanwalts im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Daraus konnte die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall nicht den Anspruch auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ableiten, weil es bei der gegebenen Sachlage im Berufungsverfahren in einem Schadenersatzprozess weder aus der Sicht der Vertretung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin noch aus der Sicht einer geordneten Rechtspflege tunlich erschien, für die Beschwerdeführerin einen anderen Verfahrenshelfer zu bestellen.Zwar ist gemäß Paragraph 67, ZPO Wünschen der Partei über die Auswahl des als Verfahrenshelfer beizugebenden Rechtsanwalts im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Daraus konnte die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall nicht den Anspruch auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ableiten, weil es bei der gegebenen Sachlage im Berufungsverfahren in einem Schadenersatzprozess weder aus der Sicht der Vertretung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin noch aus der Sicht einer geordneten Rechtspflege tunlich erschien, für die Beschwerdeführerin einen anderen Verfahrenshelfer zu bestellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060342.X04

Im RIS seit

10.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten