RS Vwgh 2008/12/18 2005/06/0342

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs4;
ZPO §68 Abs1;
  1. ZPO § 68 heute
  2. ZPO § 68 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 68 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 68 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 68 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0278, dargelegt, dass dann, wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, dies nicht zur Folge haben muss, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO wäre. Dass die Bf sich vom Verfahrenshelfer nicht ausreichend vertreten fühlte und dies diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht hat, führt nicht notwendigerweise dazu, dass dieser befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO gewesen wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0278, dargelegt, dass dann, wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, dies nicht zur Folge haben muss, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO wäre. Dass die Bf sich vom Verfahrenshelfer nicht ausreichend vertreten fühlte und dies diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht hat, führt nicht notwendigerweise dazu, dass dieser befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060342.X03

Im RIS seit

10.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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