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22/02 ZivilprozessordnungNorm
RAO 1868 §45 Abs4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0278, dargelegt, dass dann, wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, dies nicht zur Folge haben muss, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO wäre. Dass die Bf sich vom Verfahrenshelfer nicht ausreichend vertreten fühlte und dies diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht hat, führt nicht notwendigerweise dazu, dass dieser befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO gewesen wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0278, dargelegt, dass dann, wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, dies nicht zur Folge haben muss, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO wäre. Dass die Bf sich vom Verfahrenshelfer nicht ausreichend vertreten fühlte und dies diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht hat, führt nicht notwendigerweise dazu, dass dieser befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060342.X03Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009