RS Vwgh 2008/12/18 2005/06/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
StVG §11g Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. StVG § 11g gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Berufungsbehörde (hier: Vollzugskammer beim Oberlandesgericht X) dem Strafgefangenen eine Tat zum Vorwurf gemacht und ihn deswegen bestraft, die nicht Gegenstand des vor ihr angefochtenen Bescheides der Behörde erster Instanz (hier: Anstaltsleiterin der Justizantstalt S) gewesen ist. Damit hat die Behörde, die als Berufungsbehörde nicht über anderes entscheiden durfte, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz gewesen ist (vgl. zu dem kraft § 11g Z. 2 StVG im Verfahren vor den Vollzugskammern anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, unter Nr. 76 ff zu § 66 AVG dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), überschritten.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Berufungsbehörde (hier: Vollzugskammer beim Oberlandesgericht römisch zehn) dem Strafgefangenen eine Tat zum Vorwurf gemacht und ihn deswegen bestraft, die nicht Gegenstand des vor ihr angefochtenen Bescheides der Behörde erster Instanz (hier: Anstaltsleiterin der Justizantstalt S) gewesen ist. Damit hat die Behörde, die als Berufungsbehörde nicht über anderes entscheiden durfte, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz gewesen ist vergleiche zu dem kraft Paragraph 11 g, Ziffer 2, StVG im Verfahren vor den Vollzugskammern anwendbaren Paragraph 66, Absatz 4, AVG die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, unter Nr. 76 ff zu Paragraph 66, AVG dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), überschritten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060040.X01

Im RIS seit

10.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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