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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Berufungsbehörde (hier: Vollzugskammer beim Oberlandesgericht X) dem Strafgefangenen eine Tat zum Vorwurf gemacht und ihn deswegen bestraft, die nicht Gegenstand des vor ihr angefochtenen Bescheides der Behörde erster Instanz (hier: Anstaltsleiterin der Justizantstalt S) gewesen ist. Damit hat die Behörde, die als Berufungsbehörde nicht über anderes entscheiden durfte, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz gewesen ist (vgl. zu dem kraft § 11g Z. 2 StVG im Verfahren vor den Vollzugskammern anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, unter Nr. 76 ff zu § 66 AVG dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), überschritten.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Berufungsbehörde (hier: Vollzugskammer beim Oberlandesgericht römisch zehn) dem Strafgefangenen eine Tat zum Vorwurf gemacht und ihn deswegen bestraft, die nicht Gegenstand des vor ihr angefochtenen Bescheides der Behörde erster Instanz (hier: Anstaltsleiterin der Justizantstalt S) gewesen ist. Damit hat die Behörde, die als Berufungsbehörde nicht über anderes entscheiden durfte, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz gewesen ist vergleiche zu dem kraft Paragraph 11 g, Ziffer 2, StVG im Verfahren vor den Vollzugskammern anwendbaren Paragraph 66, Absatz 4, AVG die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, unter Nr. 76 ff zu Paragraph 66, AVG dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), überschritten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060040.X01Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009