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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Bürgermeister obliegen gemäß § 45 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung (Stmk GO) die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, wozu gemäß § 40 Abs. 2 Z. 9 Stmk GO auch die örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat. Auch für Bauvorhaben der Gemeinde ist der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig. Lediglich wenn der Bürgermeister selbst Antragsteller ist, liegt Befangenheit im Sinne des § 7 AVG vor (vergleiche das zur Kärntner Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/05/0001). Dies war jedoch nicht der Fall. Im gegenständlichen Verfahren hat der Vizebürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde das Bauansuchen in deren Namen eingebracht. Die gerügte Befangenheit des Bürgermeisters lag daher nicht vor.Dem Bürgermeister obliegen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, der Steiermärkischen Gemeindeordnung (Stmk GO) die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, wozu gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 9, Stmk GO auch die örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat. Auch für Bauvorhaben der Gemeinde ist der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig. Lediglich wenn der Bürgermeister selbst Antragsteller ist, liegt Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, AVG vor (vergleiche das zur Kärntner Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/05/0001). Dies war jedoch nicht der Fall. Im gegenständlichen Verfahren hat der Vizebürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde das Bauansuchen in deren Namen eingebracht. Die gerügte Befangenheit des Bürgermeisters lag daher nicht vor.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060014.X05Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009