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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0297 E 31. Jänner 2008 RS 1 (Hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kommt dem Nachbarn zur Frage des Vorliegens einer geeigneten Zufahrt (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/06/0026) wie auch der Bauplatzeignung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0206) im Sinne des § 5 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass mit einer weiteren Zufahrt, die ermöglicht werde, weitere Immissionen einhergingen, also mit der Frage der Zufahrt bzw. der Verweigerung derselben immer auch die Frage des Immissionsschutzes verbunden sei.Nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kommt dem Nachbarn zur Frage des Vorliegens einer geeigneten Zufahrt vergleiche das Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/06/0026) wie auch der Bauplatzeignung vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0206) im Sinne des Paragraph 5, Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass mit einer weiteren Zufahrt, die ermöglicht werde, weitere Immissionen einhergingen, also mit der Frage der Zufahrt bzw. der Verweigerung derselben immer auch die Frage des Immissionsschutzes verbunden sei.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060014.X02Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009