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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Für die Beurteilung des Instanzenzuges ist nach ständiger Rechtsprechung nicht entscheidend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/06/0166, VwSlg. 15133 A/1999, und die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I 2. Auflage, E 43 zu § 63 AVG). Dies gilt auch für die Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde im gemeindebehördlichen Aufsichtsverfahren.Für die Beurteilung des Instanzenzuges ist nach ständiger Rechtsprechung nicht entscheidend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/06/0166, VwSlg. 15133 A/1999, und die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins 2. Auflage, E 43 zu Paragraph 63, AVG). Dies gilt auch für die Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde im gemeindebehördlichen Aufsichtsverfahren.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Vorstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060014.X01Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009