Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Februar 2002, Zl. 2002/01/0029, näher dargelegt hat, muss, wenn als Vorstellungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft tätig zu werden hat (der Verwaltungsgerichtshof geht dabei von einer Delegation aus), diese aber ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vorerst der Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG auf die Landesregierung begehrt werden, sofern die betreffende Gemeindeordnung für das Vorstellungsverfahren die Anwendbarkeit des AVG vorsieht. Auch der Umstand, dass die säumige Behörde durch Ermächtigung der Oberbehörde zuständig wurde, an deren Stelle zu entscheiden, ändert, da - wie erwähnt - von einer Delegation der Zuständigkeit auszugehen ist, nichts an der Notwendigkeit, vorerst den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde herbeizuführen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Februar 2002, Zl. 2002/01/0029, näher dargelegt hat, muss, wenn als Vorstellungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft tätig zu werden hat (der Verwaltungsgerichtshof geht dabei von einer Delegation aus), diese aber ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vorerst der Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf die Landesregierung begehrt werden, sofern die betreffende Gemeindeordnung für das Vorstellungsverfahren die Anwendbarkeit des AVG vorsieht. Auch der Umstand, dass die säumige Behörde durch Ermächtigung der Oberbehörde zuständig wurde, an deren Stelle zu entscheiden, ändert, da - wie erwähnt - von einer Delegation der Zuständigkeit auszugehen ist, nichts an der Notwendigkeit, vorerst den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde herbeizuführen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060067.X01Im RIS seit
11.03.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009