RS Vwgh 2009/1/7 AW 2008/18/0514

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Veröffentlicht am 07.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
StGB §107 Abs1;
StGB §15;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG - Der Beschwerdeführer wurde zweimal verurteilt, und zwar wegen §§ 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, sowie wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig zusammen mit einem Mittäter eine Kugel Heroin und eine Kugel Kokain an einen verdeckten Ermittler verkauft, mehrere Kugeln Heroin und Kokain an unbekannte Abnehmer zu verkaufen versucht sowie zwei Kugeln Kokain zum Zweck des unmittelbaren Weiterverkaufes bei sich getragen hatte. Der zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau durch die Äußerung, er werde sie umbringen, zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.Nichtstattgebung - Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG - Der Beschwerdeführer wurde zweimal verurteilt, und zwar wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, sowie wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig zusammen mit einem Mittäter eine Kugel Heroin und eine Kugel Kokain an einen verdeckten Ermittler verkauft, mehrere Kugeln Heroin und Kokain an unbekannte Abnehmer zu verkaufen versucht sowie zwei Kugeln Kokain zum Zweck des unmittelbaren Weiterverkaufes bei sich getragen hatte. Der zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau durch die Äußerung, er werde sie umbringen, zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008180514.A01

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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