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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 87 Abs. 1 Z 2 und des § 87 Abs. 2 GewO 1994 bieten der Behörde nicht die Möglichkeit, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage oder die familiäre Situation des Gewerbebetreibenden zu berücksichtigen (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), 763, Rz 42 zu § 87 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 bieten der Behörde nicht die Möglichkeit, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage oder die familiäre Situation des Gewerbebetreibenden zu berücksichtigen vergleiche die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), 763, Rz 42 zu Paragraph 87, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008040233.X01Im RIS seit
04.03.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009